5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 22. Dezember 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. Akten SK 16 430 pag. 33 ff.). 6. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (vgl. Akten SK 16 430 pag. 39 f.).