37 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch Staatsanwalt P.________