in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 und 3, 30, 40, 47, 48a, 51, 56, 57 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 2, 106, 122 i.V.m. 22, 123 Ziff. 1 i.V.m. 22, 123 Ziff. 1, 180 StGB Art. 428 Abs. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 223 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung und für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. 2. zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘000.00, 1/2 ausmachend CHF 1‘500.00.