5. Weiter verfügt wurde, dass A.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘471.65 (inkl. Auslagen und MWST) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘672.00, zu erstatten habe, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1. und