2.2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18‘600.00 und Auslagen von CHF 15‘177.30, insgesamt ausmachend CHF 33‘777.30; 3. A.________ bezüglich des Schuldspruchs wegen Beschimpfung in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 und 3 StGB von Strafe befreit wurde. 4. Bezüglich des Widerrufsverfahrens 4.1. der A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23.5.2013 für die Strafe von 28 Tagessätzen zu CHF 30.00,