1.5. der Tätlichkeiten, begangen am 6.2.2014 in Bern, z.N. von G.________; 1.6. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, festgestellt am 12.2.2015 in Bern durch regelmässigen Konsum von Marihuana. 2. A.________ in Anwendung der Art. 126, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter ; 19a BetmG sowie 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde 2.1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage;