Nach dem Gesagten rechtfertigt sich auch hier der Verteilschlüssel von 1/2 zu 1/2, womit die Beschuldigte im Umfang von CHF 2‘766.95 (1/2 der amtlichen Entschädigung) bzw. CHF 675.00 (nachforderbarer Betrag) der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO untersteht. 33 VII. Verfügungen 22. Bei der Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (vgl. pag. 521; pag. 523).