Die Beschuldigte ist mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Weil die Beschuldigte aber mit ihrem Antrag auf Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Therapie obsiegte, rechtfertigt sich eine je hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschuldigte und den Kanton Bern. Dementsprechend hat sowohl die Beschuldigte als auch der Kanton Bern die Verfahrenskosten im Umfang von je CHF 1‘500.00 zu tragen. 20. Die Festsetzung des von der Vorinstanz bemessenen Honorars für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, ausmachend CHF 15‘471.65, ist in Rechtskraft erwachsen.