19. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12).