VI. Kosten und Entschädigung 18. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 33‘777.30, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18‘600.00 und Auslagen von CHF 15‘177.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs die erstinstanzliche Kostenauferlegung in Rechtskraft.