63 Abs. 2 StGB aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Dabei gilt es, sowohl die langfristig angelegte therapeutische Behandlung als auch den von der Bewährungshilfe begleiteten Weg im beruflichen, familiären und sozialen Umfeld konsequent fortzusetzen. Die ambulante Therapie ist demnach vordringlich. Der Aufschub der Freiheitstrafe ist damit gerechtfertigt. 32 In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Gutachterin und der Bewährungshelferin ordnet die Kammer für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe an.