Die Risikofaktoren präsentieren sich damit im Vergleich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als deutlich weniger hoch. 17.4 Die Kammer verkennt nicht, dass Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen sind und ein Aufschub zugunsten der ambulanten Massnahme die Ausnahme darstellt. Aufgrund der dargelegten Situation und Entwicklung lässt sich aber bei der Beschuldigten ein Aufschub nach Art. 63 Abs. 2 StGB aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen.