Nach einem allfälligen Strafvollzug müsste die Beschuldigte von neuem ihre soziale und berufliche Situation aufbauen. Zumal diese Bereiche für die Beschuldigte von grösster Wichtigkeit sind, besteht demnach die Gefahr, dass nach einem Strafvollzug mit gleichzeitig ambulanter Therapie, kein gefestigter Therapierfolg erzielt werden kann und ohne berufliche und soziale Integration die Legalprognose letztlich nicht verbessert wird.