Die Gruppe befindet sich zwar noch im Kennenlernprozess, dennoch hatte die Beschuldigte bereits fünf Gruppensitzungen à 180 Minuten, ausmachend 15 Stunden. Ein Wechsel des Therapeuten, welcher im Falle eines Strafvollzugs unausweichlich würde, wäre vorliegend äusserst ungünstig. Die Beschuldigte hat sich bereits stark auf den Therapeuten eingelassen. Es gelingt ihr, auf seine Anregungen zu reagieren und sie kann kritische Anmerkungen aufnehmen und umsetzen. Aus Sicht der Kammer sind sowohl die langfristig angelegten Therapiebemühungen von med. pract.