Die Wirksamkeit einer (psychiatrisch-psychotherapeutischen) Massnahme alleine würde also im Vollzug nicht ernsthaft in Frage gestellt. Andererseits zeigte die Gutachterin bereits in der Hauptverhandlung eine alternative Möglichkeit auf, bei welcher sie das von ihr definierte Erfordernis einer engmaschigen psychiatrischen Begleitung der Beschuldigten auch in einem nicht institutionellen Rahmen als erfüllt erachtete. Indem die Beschuldigte unter Einbezug der Bewährungshilfe die aktuell laufende engmaschige ambulante Behandlung bei med. pract. H.________ in An-