Wie sich aus dem Gutachten vom 29.5.2015 und der Befragung von Dr. med. Q.________ im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16.11.2015 ergibt, wäre vorliegend eine ambulante Therapie mit einem gleichzeitigen Vollzug zwar grundsätzlich vereinbar, zumal ein solcher wohl in den Anstalten Hindelbank vollzogen würde, wo die psychiatrische Behandlung gemäss der Expertin sehr gut aufgebaut ist. Die Wirksamkeit einer (psychiatrisch-psychotherapeutischen) Massnahme alleine würde also im Vollzug nicht ernsthaft in Frage gestellt.