63 StGB erscheint nach dem Gesagten auch heute (wie schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ausreichend und geeignet, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Angesichts der begangenen Verbrechen und Vergehen der Beschuldigten stellt eine ambulante Behandlung im Vergleich zum Rückfallrisiko für weitere gleichartige Taten einen verhältnismässig geringen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Die ambulante Massnahme ist mithin zielführend und zweckmässig.