der Beschuldigten notwendig. Die Beschuldigte spricht ausserordentlich gut auf die ambulante Therapie an. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Generalstaatsanwaltschaft eine ambulante Therapie als angezeigt erachtet. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB erscheint nach dem Gesagten auch heute (wie schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ausreichend und geeignet, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen.