28 als auch die Bewährungshelferin I.________ (pag. 1093) erachten die Fortschritte der Beschuldigten als anerkennens- und erwähnenswert. Keiner der behandelnden Therapeuten hat die Anordnung einer stationären Massnahme explizit empfohlen. Zudem war – entgegen den Prognosen von Dr. med. Q.________ – bisher keine medikamentöse Behandlung (welche Dr. med. Q.________ dazu bewog, eine stationären Massnahme in Betracht zu ziehen, vgl. pag. 954, Z. 3 ff., Z. 14 ff.) der Beschuldigten notwendig.