Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme insofern subsidiär. Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre Behandlung erkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14.10.2014 E. 5.3 f.). 16.5 Die Beschuldigte ist offenkundig bemüht, bei der Therapie mitzumachen.