16.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Wahl der Massnahme zu berücksichtigen, dass die ambulante Behandlung nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme ist und als solche in der Regel keine schwerwiegende Massnahme darstellt. Die stationäre Behandlung dagegen ist umfassender und bildet einen vergleichsweise schwerer wiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme insofern subsidiär.