jedoch nicht festlegen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme effektiv gegeben seien. Sie erachtete sowohl eine psychiatrische Behandlung durch den FPD im (institutionellen) Rahmen eines Vollzugs in Hindelbank als auch eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung als möglich und sinnvoll. Alternativ konnte sie sich aber auch eine engmaschige ambulante Behandlung (bei med. pract. H.________) unter engem Einbezug der Bewährungshilfe vorstellen (pag. 954 f.). Genau dieser Weg wurde dann, durch selbständige Organisation der Beschuldigten, im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung eingeschlagen.