im Gutachten vom 29.5.2015 zusammengefasst so, dass eine ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung im Sinne einer Ersatzmassnahme, verbunden mit der Weisung einer kontrollierten Cannabisabstinenz, geeignet sei. Je nach weiterem Verlauf sei dann gegebenenfalls an eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu denken (pag. 600). Dabei sei sinnvollerweise die Bewährungshilfe einzubeziehen, um die soziale Situation zu verbessern (pag.