27 regelmässige und engmaschige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei, richtig lag. 16.3 Die Frage, ob nur eine stationäre Behandlung geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen oder ob auch eine ambulante Behandlung genüge, beantwortete Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 29.5.2015 zusammengefasst so, dass eine ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung im Sinne einer Ersatzmassnahme, verbunden mit der Weisung einer kontrollierten Cannabisabstinenz, geeignet sei.