Die Beschuldigte ist damit auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor massnahmenbedürftig. Mit Blick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme (Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S.) haben die Fortschritte und der Behandlungsverlauf der vergangenen Monate zudem gezeigt, dass Dr. med. Q.________ mit ihrer Einschätzung, wonach eine