Dies wird auch von keiner Partei bestritten. 16.2 Dass sich seit der Begutachtung vor etwas mehr als einem Jahr keine weiteren Anzeichen einer beginnenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0) gezeigt haben, ändert daran, insbesondere auch mit Blick auf die Rückfallgefahr, nichts. Bei Verschlechterung des (diagnostisch nicht eindeutig zuzuordnenden) Zustandsbildes der Beschuldigten wären nämlich so oder anders mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Verhaltensweisen denkbar wie die, wegen denen sie aktuell im Strafverfahren steht (pag.