Dieses war, wie Dr. med. Q.________ mehrfach festhielt, deutlich ausgeprägt, so dass die Realitätswahrnehmung der Beschuldigten verändert war. Zudem bestand ein schädlicher Gebrauch von Cannabis, welcher von allen Therapeuten bestätigt worden ist. Das Vorliegen einer psychischen Störung (wohl eben einer cannabisinduzierten psychotischen Störung; ICD-10 F12.50) ist damit zu bejahen. Weiter ist mit der Gutachterin davon auszugehen, dass die vorgeworfenen Taten mit der festgestellten Störung in Zusammenhang stehen (pag. 597). Dies wird auch von keiner Partei bestritten.