956, Z. 13 f.). Zum Tatzeitpunkt attestierte sie der Beschuldigten ein paranoides Syndrom (pag. 591). Die behandelnden Ärzte der Station Etoine UPD bestätigten die Diagnose von Dr. med. Q.________ demgegenüber nicht, sondern gingen von Hinweisen einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung und schädlichem Missbrauch von Cannabis aus. Zum Tatzeitpunkt sei eine drogeninduzierte Psychose denkbar (pag. 803). Auch med. pract. H.________ konnte die Diagnose von Dr. med. Q.________ nicht bestätigen. Für den Tatzeitpunkt ging auch er vermutungsweise von psychischen Ausnahmezuständen aus, die mit dem damaligen Cannabiskonsum in Zusammen-