Die Zusammenarbeit mit dem Bewährungsdienst habe der Beschuldigten anfänglich verdeutlicht werden müssen und es seien Ermahnungen des Gerichts nötig gewesen. Die Beschuldigte habe ihr Verhalten nun angepasst, sei aber an den Terminen in unterschiedlichster Tagesform (mal fröhlich und zufrieden, mal verschlossen und unkonzentriert). In der Interaktion und Kontaktgestaltung gebe es mit ihr immer wieder Momente der Irritation, in welchen nicht feststellbar sei, ob sie (evtl. aufgrund der sprachlichen Hindernisse oder eingeschränkter Auffassungskompetenzen) eine Frage oder Anweisung gehört habe, innerlich ablehne oder die Umsetzung nicht verstehe. Sie benötige stets stabile Bezie-