Die Beschuldigte habe wegen ihrer zwischenzeitlichen Unpünktlichkeit und Verstössen gegen die Gruppenregeln gerügt und ermahnt werden müssen. Sie habe diese Hinweise ernst genommen und ihr Verhalten geändert. Aus der bisherigen Zusammenarbeit sei erkennbar, dass die Beschuldigte durch die geeigneten therapeutischen Interventionen durchaus erreichbar sei. Aus den dabei festgestellten Ansätzen zu einer kritischen Reflexion ihrer Denk- und Verhaltensweisen leite sich die Hoffnung ab, auch die notwendigen Verhaltensänderungen im Zuge der skizzierten Therapie erreichen zu können.