1108). Die Beschuldigte habe sich in den bisherigen Sitzungen therapiefähig und therapiewillig gezeigt. Damit seien die wichtigsten Voraussetzungen für die Fortsetzung der ambulanten forensischen Therapie gegeben. Der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung sei zwar noch nicht abgeschlossen, aber soweit gefestigt, dass auch ernsthafte Themen angeschnitten werden könnten und eine kritische Konfrontation möglich sei. Die Beschuldigte habe wegen ihrer zwischenzeitlichen Unpünktlichkeit und Verstössen gegen die Gruppenregeln gerügt und ermahnt werden müssen.