Aufgrund des sich bei den Sitzungen zeigenden unauffälligen klinischen Bildes habe sich keine Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung ergeben. Das auch ohne anti-psychotische Medikation unauffällige klinische Bild könnte als Hinweis dafür genommen werden, dass die differentialdiagnostische Überlegung von Dr. med. Q.________ nicht zutreffend sei. Bisher hätten sich keine Hinweise ergeben, dass bei der Beschuldigten eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie vorliegen könnte. Für eine abschliessende Bewertung sei der Beobachtungszeitraum (von gut sechs Monaten bei med. pract.