Eine stationäre Einleitung müsste sicher eng verzahnt werden mit der Person, die später die ambulante Behandlung durchführe, damit nicht irgendwelche wichtige Informationen verloren gingen. Wenn die Strafe in den Anstalten Hindelbank vollzogen würden, wäre auch bereits der FPD für die Beschuldigte zuständig und dann könnte möglicherweise auch die nachfolgende ambulante Massnahme durch den FPD vollzogen werden. In diesem Fall würde eine ambulante Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug ausreichen (pag. 954, Z. 13 ff.).