Die Gutachterin Dr. med. Q.________ wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17.11.2015 gerichtlich einvernommen (pag. 952 ff.). In Kenntnis des Austrittsberichts der Station Etoine UPD vom 27.8.2015 sowie des Schreibens des Ambulatoriums des FPD vom 28.10.2015 bestätigte sie vorab ihre Angaben im Gutachten (pag. 952, Z. 13 ff.). Sie bedauere, dass sich das FPD Ambulatorium geweigert habe, die von ihr im Gutachten vorgeschlagene Ersatzmassnahme zu vollziehen, weil es der geeignete Ort gewesen wäre. Sie könne die Begründung aber teilweise nachvollziehen.