803). Zum Procedere wurde festgehalten, die Beschuldigte werde mit Blick auf eine berufliche Integration auch zukünftig auf engmaschigen Support durch ihren Sozialdienst angewiesen sein. Vor dem Hintergrund, dass die Straftaten im Kontext einer psychosozialen Belastungssituation durch Erwerbslosigkeit, erfolgloser selbständiger Stellensuche und nur geringen sozialen Ressourcen stattgefunden hätten, könne die Relevanz einer zukünftigen Eingliederung ins Arbeitsleben nicht überschätzt werden.