Rückblickend könne man keine Aussage über das Vorliegen einer Psychose (cannabisindiziert oder im Rahmen einer beginnenden Schizophrenie-formen Erkrankung) während der der Beschuldigten vorgeworfenen Tatzeitpunkte machen. Unter Berücksichtigung gewisser Aspekte wie psychosozialer Belastungssituation mit/bei Problemen mit Bezug auf die Nachbarschaft sowie Arbeitslosigkeit, Cannabiskonsum und während dieser Zeit eigen- sowie fremdanamnestische rapportiertem ängstlichem Syndrom, sei das