Es sei möglich, die Behandlung auch nach vorherigem Strafvollzug durchzuführen (pag. 601). 15.3 Noch vor Abschluss der psychiatrischen Exploration hiess die zuständige Staatsanwältin am 24.4.2015 das Gesuch der Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmenantritt gut und empfahl der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) gestützt auf die Empfehlungen der Gutachterin im Vorabgutachten (pag. 562) die Station Etoine des UPD als geeigneten Vollzugsort (pag. 138 f.). Nachdem Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 29.5.2015 die Durchführung einer ambulanten (nicht mehr einer stationären) Massnahme empfohlen hatte und die Be-