Die Gefahr erneuter Straftaten wie jene des aktuellen Strafverfahrens bestehe dann, wenn erneut ein paranoides Syndrom mit Beeinträchtigungsideen auftrete (pag. 599). Eine ambulante psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung, zunächst im Sinne einer Ersatzmassnahme, verbunden mit der Weisung einer kontrollierten Cannabisabstinenz, wäre geeignet, das Risiko zukünftiger Straftaten zu reduzieren. Je nach weiterem Verlauf sei gegebenenfalls an eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu denken (pag. 600). Es sei möglich, die Behandlung auch nach vorherigem Strafvollzug durchzuführen (pag.