Differenzialdiagnostisch müsse man - eine cannabisinduzierte psychotische Störung (ICD-10 F12.50); - eine beginnende Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20.0); - allenfalls auch eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (F60.31) diskutieren (pag. 598). Die Gefahr erneuter Straftaten wie jene des aktuellen Strafverfahrens bestehe dann, wenn erneut ein paranoides Syndrom mit Beeinträchtigungsideen auftrete (pag.