17 15.2 In ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29.5.2015 (pag. 565 ff.) kam Dr. med. Q.________ zum Schluss, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung (10.3.2015, im Rahmen des Vorabgutachtens) ein paranoides Syndrom aufgewiesen habe, das im Verlauf der beiden folgenden Explorationen (24.3.2015, im Rahmen des Vorabgutachtens; 8.5.2015, nach Erstellung des Vorabgutachtens) zurück gegangen sei.