56 Abs. 2 StGB). 14.2 Sowohl bei der stationären als auch bei der ambulanten Massnahme wird vorausgesetzt, dass die Täterin psychisch schwer gestört (oder im Falle der ambulanten Massnahme alternativ von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig) ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (sogenannte Anlasstat), das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB).