16 14. Voraussetzung der Anordnung einer Massnahme 14.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn a) eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterin zu begegnen; b) ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und c) die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 59 – 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind.