59 Abs. 1 StGB darstellen. Um die Frage zu beantworten, ob für die Beschuldigte eine Massnahme anzuordnen ist und falls ja welche sowie ob die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden kann, sind die psychiatrischen Befunde, die gutachterlichen Empfehlungen sowie der Verlauf der verschiedenen, unter dem Regime der Unter- suchungs- und Sicherheitshaft, später im Rahmen von Ersatzmassnahmen, eingeleiteten Schritte zu würdigen.