13. Vorbemerkung 13.1 Im Zentrum der oberinstanzlichen Überlegungen steht die Frage der (therapeutischen) Massnahme, insbesondere die Frage, ob die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden kann (Art. 63 Abs. 2 StGB; vgl. Ausführungen unter Ziff. 17 hiernach). 13.2 Unbestritten ist, dass die von der Beschuldigten begangenen Körperverletzungsdelikte allesamt Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB darstellen.