Bei der Bewährungshilfe fanden im Zeitraum vom 15.10.2015 bis 3.6.2016 12 Einzelgespräche und einige Telefonate mit der Beschuldigten statt (pag. 1092). Es kann folglich nicht von einem freiheitsentziehenden Charakter der Ersatzmassnahme gesprochen werden, womit eine Anrechnung ausser Betracht fällt. V. Massnahme