Die Beschuldigte wurde mittels Ersatzmassnahmen verpflichtet, eng mit der Bewährungshilfe Bern und dem Sozialamt zusammenzuarbeiten (pag. 822; pag. 923; pag. 976; pag. 1057). Die ambulante Therapie, welche die Beschuldigte freiwillig organisiert und begonnen hat, wurde ihr mithin nicht als Ersatzmassnahme auferlegt. Den Sozialdienst hätte die Beschuldigte aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse ohnehin aufsuchen müssen. Bei der Bewährungshilfe fanden im Zeitraum vom 15.10.2015 bis 3.6.2016 12 Einzelgespräche und einige Telefonate mit der Beschuldigten statt (pag.