Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a). Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen können wie die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2014 45 vom 28.2.2014 E. 6.3). Die Beschuldigte wurde mittels Ersatzmassnahmen verpflichtet, eng mit der Bewährungshilfe Bern und dem Sozialamt zusammenzuarbeiten (pag.