15.2 und 16). 12.2 Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (inkl. zeitweisem Aufenthalt in der Station Etoine UPD) von 223 Tagen (12.2.2015 bis 22.9.2015; pag. 11 ff. und pag. 822) ist an die Strafe anzurechnen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a).