43 StGB) gegeben sind. Es muss daher eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden. Die Verteidigung ist der Ansicht, dass auf das widersprüchliche Gutachten und die Aussagen von Dr. Q.________ nicht abgestellt werden dürfe. Die Rückfallgefahr sei unsicher, weil nicht eingeschätzt werden könne, was die Auffälligkeiten bei der Beschuldigten verursacht hätten. Auch die weiteren Therapeuten hätten keine klare Diagnose stellen können (pag. 1128 ff.).