12. Konkrete Strafe 12.1 Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist demzufolge zu bestätigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt vorliegend keine bedingte Freiheitsstrafe in Betracht. Mit Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen (pag. 599 f.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Ausführungen unter Ziff. 16 hiernach) ist die Beschuldigte massnahmenbedürftig und rückfallgefährdet. Die Legalprognose ist ungünstig, womit die Voraussetzungen weder des bedingten (Art. 42 StGB) noch des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 StGB) gegeben sind.